Abgabe der Steuererklärungen – Neue Fristen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Allerdings sollten diese künftig strikter eingehalten werden als bisher, da ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anderenfalls zwingend Verspätungszuschläge anfallen – auch wenn vom Finanzamt im Einzelfall eine Fristverlängerung gewährt wird. Bisher hatten die Finanzbehörden diesbezüglich Ermessensspielräume.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen neu geregelt. Nach wie vor wird dabei zwischen steuerlich nicht beratenen und steuerlich beratenen Personen unterschieden. Steuerpflichtige, die keinen Steuerberater mit der Fertigung ihrer Steuererklärung beauftragt haben, müssen ihre Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Abgabefrist auf Ende Februar des Zweitfolgejahres. Die Einkommensteuererklärung 2018 ist beispielsweise spätestens bis zum 2. März 2020 einzureichen – da der letzte Tag im Februar 2020 auf einen Samstag fällt und sich die Frist dadurch auf den nächsten Werktag verlängert.

Weitere Besonderheiten gelten für Land- und Forstwirte mit einem Betrieb, dessen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Die Steuererklärungen sind spätestens sieben Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres einzureichen, das heißt zum Beispiel bei einem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni, bis zum 31. Januar des Folgejahres. Wird die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt, gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 13 Monaten nach Wirtschaftsjahresende, das heißt im oben genannten Beispiel bis zum 31. Juli des Folgejahres. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Sonderregelung ausschließlich auf solche Steuererklärungen bezieht, denen die Gewinnermittlung für den landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zugrunde liegen. Erzielt also eine Personengesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die gesondert und einheitlich festzustellen sind, gilt die verlängerte Abgabefrist lediglich für die Feststellungserklärung der Personengesellschaft. Die Einkommensteuererklärungen der einzelnen Gesellschafter sind bereits bis Ende Juli beziehungsweise Ende Februar des Folgejahres einzureichen.

Eine Fristverlängerung über die genannten Zeitpunkte hinaus soll nur noch in Ausnahmefällen erfolgen, wenn der Steuerpflichtige beziehungsweise der steuerliche Berater ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Für Fragen rund um die Abgabefristen für Ihre Steuererklärung steht Ihnen Ihre Beratungsstelle zur Verfügung.

 

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