Achtung bei Umwandlung von Unternehmen – Investitionsabzugsbeträge nicht gefährden

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wird ein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GmbH oder eine Personengesellschaft eingebracht, so tritt die neue Gesellschaft steuerrechtlich gleichsam in die Fußstapfen des bisherigen Betriebsinhabers. Die Gesellschaft als Betriebsübernehmer führt die Buchwerte der Wirtschaftsgüter fort, und ihr werden auch deren Anschaffungsdaten zugerechnet. Aus diesem Grund konnte der Betriebsübernehmer nach altem Recht auch eine bereits bestehende Ansparrücklage fortführen, wenn diese in einer Bilanz enthalten war, die dem Finanzamt bereits vor der Umwandlung des Einzelunternehmens vorlag. Strittig war bisher jedoch die Frage, ob eine Ansparrücklage auch noch in der letzten Bilanz des Einzelunternehmens vor der Einbringung in eine Gesellschaft gebildet werden durfte.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss aus April 2015 entschieden, dass eine Ansparrücklage dann nicht mehr gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Im Streitfall betrieb der Kläger ein Bauunternehmen als Einzelunternehmen, das er im Jahr 2004 in eine neu gegründete GmbH einbrachte, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Die Buchwerte des Einzelunternehmens wurden durch die GmbH fortgeführt. Mit der im zweiten Halbjahr 2004 eingereichten Gewinnermittlung für das Jahr 2003 beantragte der Kläger für das letzte Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens eine Ansparrücklage für die Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Bildung der Ansparrücklage, da nicht mehr der Einzelunternehmer, sondern voraussichtlich nur der neue Rechtsträger, nämlich die GmbH, die Wirtschaftsgüter erwerben konnte. Mit dem oben genannten Beschluss aus April 2015 bestätigte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung und der finanzgerichtlichen Vorinstanz.

 

Der Beschluss des Großen Senats hat auch Bedeutung für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB). Wenn bei Beantragung eines IAB bereits feststeht, dass eine Umwandlung oder Übertragung eines Unternehmens in eine GmbH geplant ist, ist die Bildung eines IAB nicht mehr zulässig. Erst die neue GmbH kann zum Ende ihres ersten Wirtschaftsjahres für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern die Steuervergünstigung wieder in Anspruch nehmen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllt. Ob diese Rechtsfolge auch greift, wenn der Betrieb im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen oder ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht wird, wird der BFH in zwei weiteren noch anhängigen Verfahren entscheiden.

 

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