Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll der CO2-Ausstoß in Deutschland bis 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Elektrofahrzeuge deutlich attraktiver gemacht werden. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, das Ende letzten Jahres erlassen wurde, schafft steuerliche Anreize, die Arbeitgeber am Ausbau der für Elektrofahrzeuge erforderlichen Ladeinfrastruktur zu beteiligen. Die Finanzverwaltung hat im Dezember 2016 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, das verschiedene Detailfragen klären soll.
Seit Januar 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Ladevorrichtung des Arbeitgebers lohnsteuerfrei möglich. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für private Fahrzeuge als auch für betriebliche Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Die Steuerbefreiung ist jedoch auf das Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers beschränkt. Nicht begünstigt ist es, an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung oder beim Arbeitnehmer zu Hause aufzuladen.
Wird ein Firmenwagen für private Fahrten genutzt und die Fahrtenbuchmethode angewendet, wirkt sich die Steuerbefreiung zusätzlich steuermindernd aus. Die Finanzverwaltung hat bestimmt, dass die Aufwendungen für den steuerfrei bezogenen Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtfahrzeugaufwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Folglich entfällt auf die Privatnutzung ein geringerer Kostenanteil. Bei der Einprozent- Regelung ergeben sich hingegen keine Auswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils.
Ebenfalls lohnsteuerfrei ist die unentgeltliche oder verbilligte zeitweise Überlassung, das heißt das Verleihen einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Der von dieser Ladevorrichtung bezogene Strom fällt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt, nicht unter die Steuerbefreiung. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch die Stromkosten, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, eine Ladevorrichtung an Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zu übereignen und die Lohnsteuer für diesen Vorteil pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen zu, als Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung die Kosten zugrunde zu legen, die der Arbeitgeber für den Erwerb der Ladevorrichtung einschließlich Zubehör, Kosten des Aufbaus und der Vorarbeiten, Installation und Inbetriebnahme sowie deren Wartung hat. In die Bemessungsgrundlage für die lohnsteuerliche Pauschalversteuerung fließen jeweils die Bruttobeiträge ein.
Schafft sich ein Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung privat an, kann der Arbeitgeber die nachgewiesenen Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung, nicht jedoch für den Ladestrom, bezuschussen oder auch vollständig übernehmen und die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 Prozent pauschal erheben und abführen.
Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung können nur pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalierung setzen voraus, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist somit nicht möglich.
utzt ein Arbeitnehmer ein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, können die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Die dem Arbeitnehmer steuerfrei gewährten Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Statt der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn der Arbeitnehmer die vorgenannten steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen vom Arbeitgeber erhält.
Die gesetzlichen Neuregelungen gelten zunächst befristet ab 2017 bis Ende 2020.