Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter veränderten Regelungen steuerlich abziehbar - der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.
Ab 2023 gilt ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.
Bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft.
Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten jetzt nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 aber auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht.
Da sich in der Praxis viele Einzelfragen zur Anwendung der neuen Vorschriften ergaben, hat das Bundesfinanzministerium nun ein ausführliches Anwendungsschreiben zur Thematik veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu den abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung.
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