In einer Verfügung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen aus Februar 2022 wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2 -Kompensation betrieblich veranlasst sind und somit als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen werden in der Praxis getätigt, um eine ausgeglichene CO2 -Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen finanziert, mit denen eigene klimaschädliche Emissionen kompensiert werden. Wesentliche Kriterien bei der Prüfung, ob im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände ein Betriebsausgabenabzug gerechtfertigt ist oder nicht, sind nach Auffassung des niedersächsischen Landesamtes folgende Punkte:
- Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst?
- Liegen den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde?
- Wem fließen die Aufwendungen zu?
- Sind die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zum erwarteten betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch?
Die Aufwendungen sollen danach betrieblich veranlasst sein, wenn diese mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO2 -Fußabdruck zu egalisieren und dies auch werbewirksam so in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Dabei sei nach Angaben des Landesamtes unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz durch ein privates Ereignis oder eine private Überlegung seinen Ursprung gefunden hat oder die Privatsphäre des Unternehmers ausschließlich dadurch berührt wird, dass dieser den Klimaschutzgedanken auch aus privater Überzeugung heraus unterstützen möchte. Die private Veranlassung wird hier durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt, weshalb in diesen Fällen keine Bedenken bestehen, die Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn die Aufwendungen nicht an die betrieblichen Emissionen geknüpft wären, sondern beispielsweise am privaten Energieverbrauch, oder wenn andere Besonderheiten ersichtlich sind, wie zum Beispiel nahestehende Personen als Begünstigte der Aufwendungen.
Erfüllen die Aufwendungen die grundsätzlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs, so ist anschließend zu prüfen, ob eventuell ein Abzugsverbot für Geschenke greift oder ein unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt.
Bildnachweis: ©ivan kmit / stock.adobe.com