Besondere Vorschriften beachten! – Beschäftigung von Flüchtlingen

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Damit Flüchtlinge sich in Deutschland integrieren können, ist es wichtig, dass sie eine Ausbildung erhalten und/oder eine Beschäftigung finden. Arbeitgeber, die einen geflüchteten Menschen einstellen möchten, haben sehr viele Vorschriften zu beachten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Broschüre erarbeitet, in der die wichtigsten Voraussetzungen für Beschäftigung von Flüchtlingen zusammengestellt sind.

Um zu klären, welche Vorschriften bei der Einstellung zu berücksichtigen sind, kommt es ganz entscheidend auf den Status des Asylverfahrens an. Anerkannte Flüchtlinge, deren Asylantrag genehmigt wurde, erhalten in der Regel eine auf ein bis drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Sie haben damit uneingeschränkt Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, so dass bei ihrer Einstellung keine Besonderheiten gegenüber deutschen Arbeitnehmern zu beachten sind. Anders gestaltetet sich die Situation bei Menschen, über deren Asylantrag noch entschieden werden muss oder bei denen der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, die jedoch bis zu ihrer Abschiebung in Deutschland geduldet werden. Stammen diese Personen nicht aus der EU, Island, Norwegen oder Lichtenstein, besteht in den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft in Deutschland ein Arbeitsverbot. Ab dem vierten Monat kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilen, jedoch muss die BA im Vorfeld eine Prüfung durchführen. Zum einen wird geprüft, ob die ausgeschriebene Stelle hinsichtlich Arbeitszeit und -lohn nicht ungünstiger als für inländische Bewerber ist und ob sich andererseits nicht ein arbeitssuchender Bewerber aus Deutschland oder anderen EU-Staaten vorrangig für die Stelle eignet. Auch für Saisonarbeitskräfte muss eine solche Vorrangprüfung durchgeführt werden. Ohne die entsprechende Genehmigung der Behörde liegt Schwarzarbeit vor.

Befindet sich der Asylbewerber bereits mehr als 15 Monate in Deutschland, entfällt die Vorrangprüfung durch die BA. Allerdings muss die Beschäftigung weiterhin bei der Ausländerbehörde angezeigt werden und die BA prüft, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für hiesige Arbeitnehmer sind. Ist der Asylbewerber bereits vier Jahre in Deutschland, entscheidet allein die Ausländerbehörde über eine Arbeitsgenehmigung. Besonderheiten gelten für Hochschulabsolventen, Praktikanten und Auszubildende, aber auch diese trifft in den ersten drei Monaten in Deutschland ein Beschäftigungsverbot.

Für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländer des Westbalkans gelten ab 2016 vereinfachte Beschäftigungsbedingungen. Dafür müssen diese Personen bei der Deutschen Botschaft in ihrem Heimatland einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland stellen und ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen. Auch für Flüchtlinge gilt bei einer Einstellung der für die Branche maßgebliche Mindestlohn. Da eine Tätigkeit eines geflüchteten Menschen in Deutschland in aller Regel berufsmäßig und nicht als Zweitbeschäftigung ausgeübt wird, kommt einen Einstellung im Rahmen einer kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigung kaum in Betracht. Sozialversicherungsbeträge sind also immer abzuführen. Eine Minijob-Tätigkeit ist dagegen möglich. Die Lohnbesteuerung ist nach den allgemeinen Regeln durchzuführen. Je nach Einsatzgebiet sollte deshalb im Einzelfall auch geprüft werden, ob eine Lohnsteuerpauschalierung möglich und günstiger ist.

 

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