Sofern betriebliche Schulden von den Gläubigern zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, erfolgt dadurch eine Erhöhung des Betriebsvermögens, die grundsätzlich zu einem steuerlich relevanten Gewinn führt. Seit Jahrzehnten schon wird es jedoch als unbillig empfunden, wenn eine Sanierung anstrebende Betriebe durch erhebliche steuerliche Belastungen weiter in der Liquidität geschwächt werden. Auch sinkt die Erlassbereitschaft von Gläubigern, wenn der Fiskus ihre Sanierungsbeiträge in voller Höhe der Besteuerung unterwirft.
Der Gesetzgeber hatte daher bereits vor vielen Jahrzehnten eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, nach der Gewinne, die daraus resultieren, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, steuerfrei gestellt wurden. Der Gesetzgeber hatte diese Vorschrift jedoch mit Wirkung ab 1998 ersatzlos mit der Begründung aufgehoben, dass eine Doppelbegünstigung durch die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne einerseits und andererseits dadurch, dass in dem Betrieb in der Vergangenheit aufgelaufene Verluste bei dem künftigen Geschäftsbetrieb weiterhin verrechnet werden durften, vermieden werden sollte.
Die Finanzverwaltung hatte dann mit einem Schreiben aus März 2003 im Verwaltungswege zugelassen, dass bei Sanierungsgewinnen abweichende Steuerfestsetzungen und Stundungen unter Widerrufsvorbehalt mit dem Ziel eines späteren Steuererlasses ausgesprochen werden durften. Voraussetzung war jedoch, dass das Unternehmen selbst sanierungswürdig und sanierungsbedürftig war, dass der Schuldenerlass als sanierungsgeeignet angesehen wurde und die Gläubiger in Sanierungsabsicht gehandelt haben. Zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten hat sich in der Vergangenheit eine vielfältige Rechtsprechung entwickelt.
Nunmehr hat jedoch der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) in einem Beschluss aus November 2016 entschieden, dass das oben genannte Verwaltungsrundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Ein sanierungsbedingter Billigkeitserlass diene laut BFH keinem Fiskalzweck, sondern verfolge Lenkungsziele; die Verwirklichung solcher Absichten obliege als politische Entscheidung allein dem Gesetzgeber.
Der Gesetzgeber hat auf den aktuellen BFH-Beschluss prompt reagiert. Auf Initiative des Bundesrates ist nunmehr in das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung“ unter anderem auch eine gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen mit aufgenommen worden. Diese Neuregelung baut im Wesentlichen auf den Regelungen auf, die auch schon im BMF-Schreiben aus 2003 enthalten waren und nimmt auch die bisherige Rechtsprechung der Gerichte mit auf. Die sehr umfassenden Regelungen werden hier nicht im Detail dargestellt, wichtig ist jedoch der Hinweis, dass bei der im Gesetz geregelten Steuerbefreiung von Sanierungserträgen insoweit auch eine Aufzehrung der im Betrieb bisher aufgelaufenen Verluste zwingend vorgeschrieben wird. Ferner müssen zur Minderung des Gewinns im Jahr der Sanierung sowie im Folgejahr alle gewinnmindernden steuerlichen Wahlrechte ausgeübt werden, wie zum Beispiel die Abwertung von Wirtschaftsgütern auf den niedrigeren Teilwert. Auch bei der Steuerbefreiung nach dem neuen Gesetz ist wie schon in der Vergangenheit unter anderem Voraussetzung, dass die Sanierungswürdigkeit und -bedürftigkeit des Unternehmers, die Sanierungseignung des Schuldenerlasses sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger gegeben sind.
Die Gesetzesneuregelung soll in den Fällen gelten, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen worden sind, dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats. Das Gesetz lässt jedoch auch zu, dass auf Antrag die Grundsätze des Schreibens des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003 weiterhin angewandt werden können, wenn die dort besprochenen Billigkeitsmaßnahmen aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren sind. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Forderungsverzicht bereits vor dem 8. Februar 2017 erfolgt war oder der Steuerpflichtige beim Finanzamt bereits eine verbindliche Auskunft beantragt und erhalten hat.
Auch wenn die gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen zwischenzeitlich verabschiedet und in Kraft getreten ist, so muss jedoch folgende spezielle Anwendungsvorschrift beachtet werden: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelungen erst in Kraft treten, nachdem die EU-Kommission per Beschluss festgestellt hat, dass die Neuregelungen entweder keine staatliche Beihilfe oder eine mit dem EU-Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen.