Was für Hundehalter gang und gäbe ist, könnte auch Freizeitreiter demnächst betreffen. Denn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil aus August 2015 entschieden, dass Gemeinden für das Halten oder entgeltliche Benutzen von Pferden eine Pferdesteuer erheben dürfen.
Nachdem bereits das Hessische Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit einer Pferdesteuer auf Gemeindeebene bestätigt hatte, wies aktuell das BVerwG die Beschwerde eines Pferdehalters mit der Begründung ab, dass das private Halten oder entgeltliche Benutzen eines Pferdes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Ähnlich wie das Halten eines Hundes oder das Innehaben einer Zweitwohnung erfordere die Pferdehaltung zusätzlichen Vermögensaufwand. Folglich sei davon auszugehen, dass Pferdehalter wirtschaftlich so leistungsfähig seien, dass sie auch eine Pferdesteuer bezahlen könnten.
Betroffen von einer möglichen Pferdesteuer sind ausschließlich Pferdehalter oder Reiter, die ein Pferd zur Freizeitgestaltung halten oder entgeltlich nutzen, da die Gemeinden nur Aufwandssteuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf erheben dürfen. Pferde, die nachweislich im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, sind somit von der Pferdesteuer ausgenommen.
Nach Bekanntgabe der Entscheidung des BVerwG wird über eine mögliche Einführung einer Pferdesteuer aktuell in vielen Kommunalparlamenten diskutiert. Sofern Städte und Gemeinden eine Pferdesteuer erheben oder zukünftig einführen wollen, ist zu beachten, dass das Heberecht derjenigen Stadt oder Gemeinde zusteht, in der das Pferd gehalten wird. Auf den Wohnsitz des Pferdehalters oder Reiters kommt es nicht an.