Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden befristet vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen sehr viele landwirtschaftliche Betriebsleiter- oder Altenteiler- Wohnungen und andere Bestandsgebäude im ländlichen Raum.
Der Abzug von der Steuerschuld wird auf drei Jahre verteilt: Sieben Prozent der begünstigten Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und sieben Prozent im Folgejahr. Für diese beiden Jahre ist ein Steuerabzug von jeweils höchstens 14.000 Euro erlaubt. Im dritten Jahr sind noch sechs Prozent der förderungsfähigen Aufwendungen abzugsfähig, dann sind es maximal noch 12.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag beträgt insgesamt also maximal 40.000 Euro je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 200.000 Euro je Objekt förderfähig sind. Der finanzielle Umfang der Sanierungsmaßnahme ist durch diese Förderhöchstbeträge betragsmäßig nach oben nicht begrenzt.
Anders als beim Steuerabzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind im Rahmen der neuen Förderung von energetischen Gebäudesanierungen nicht nur die Lohnaufwendungen, sondern auch Materialkosten und andere der Sanierungsmaßnahme zuzuordnende Aufwendungen begünstigt.
Förderfähig sind Maßnahmen wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen und ähnliches. Darüber hinaus sind auch die Kosten für einen staatlich anerkannten Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen begünstigt. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch bereits eine Verordnung zur Bestimmung der Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen zur Sanierung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und Wohnungen veröffentlicht. Wenn Sie den Steuerabzug nutzen möchten, empfielt es sich, bereits vor Beginn der Maßnahme einen Energieberater oder ein fachkundiges Handwerksunternehmen hinzuzuziehen.
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