Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Mai 2019 den Entwurf eines umfassenden Jahressteuergesetzes mit der amtlichen Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Es folgt die Anhörung der Verbände und Interessenvertreter, die nun Gelegenheit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran ist der Einstieg in das Gesetzgebungsverfahren geplant, das nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums noch im Jahr 2019 abgeschlossen werden soll. Da nach den allgemeinen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass im Gesetzgebungsprozess an der einen oder anderen Stelle noch Veränderungen eintreten werden, wird in diesem Beitrag auf eine ausführliche Darstellung des aktuellen Planungsstandes verzichtet. Das SHBB Journal wird über Einzelregelungen im Detail berichten, sobald Gesetzesänderungen rechtswirksam beschlossen worden sind.
Einige der wesentlichen geplanten Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche:
Tarifermäßigung für Land und Forstwirtschaft
Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 1/2017 ausführlich über die Einführung einer Nivellierung zeitlicher Schwankungen land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte berichtet. Das Gesetz ist zwar offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet worden, die Neuregelungen können aber erst dann wirksam werden, wenn die Kommission der EU festgestellt hat, dass die deutsche Gesetzesregelung EU-rechtskonform ist. Diese notwendige Zustimmung der EU hat sich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht außerordentlich lange hingezogen. Nachdem die Zustimmung nunmehr zugesichert wird, könnten die Neuregelungen nach einigen notwendigen Modifikationen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 umgesetzt werden.
Förderung der Elektromobilität
■ Bisher gibt es zur Förderung der Elektromobilität bereits verschiedene steuerliche Erleichterungen. So mindert sich für Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2021 angeschafft werden, der maßgebliche Bruttolistenpreis für die Versteuerung des Privatanteils um die Hälfte, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Alternativ kann auf eine Abschmelzlösung zurückgegriffen werden, nach der sich die Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit der Batterieleistung mindert. Diese Regelungen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.
■ Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblich genutzter Elektrofahrräder soll ebenfalls bis Ende 2030 verlängert werden. Bisher war die Regelung bis Ende 2021 befristet. Auch die Entnahmevorschrift für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrrades soll verlängert werden.
■ Für Elektrolieferfahrzeuge, die ab 2020 angeschafft werden, soll für das Jahr ihrer Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten eingeführt werden.
■ Miet- oder Leasingentgelte für Elektrofahrzeuge sollen bis Ende 2030 nur zu 50 Prozent der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen werden.
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer
Bereits seit einiger Zeit hatte die Finanzministerkonferenz Verschärfungen der grunderwerbsteuerlichen Regelungen für sogenannte Share-Deals mit Grundbesitz gefordert. Für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände für grundbesitzende Gesellschaften, das heißt sowohl bei der Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften als auch beim Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften, soll die Schwelle, ab der ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt, von derzeit 95 auf 90 Prozent gesenkt werden. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig mindestens 10,1 Prozent der Anteile bei anderen Gesellschaftern liegen müssen, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Die derzeit für Personengesellschaften geltende Mindestbehaltefrist von fünf Jahren, ab der nur noch die hinzuerworbene Anteilsquote grunderwerbsteuerpfichtig ist, soll auf zehn Jahre verlängert werden. Damit könnte zukünftig der verbleibende Anteil von mindestens 10,1 Prozent erst nach Ablauf von zehn Jahren hinzuerworben werden, ohne Grunderwerbsteuer auch für die restlichen Anteile auszulösen.
Ebenso wie bei Personengesellschaften soll zukünftig auch bei Kapitalgesellschaften eine Zusammenrechnung aller Anteilsübertragungen auf Neugesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen. Bei Erreichen der 90-Prozent-Schwelle soll in vollem Umfang Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Bisher war es möglich, trotz vollständigem Gesellschafterwechsel die Grunderwerbsteuer durch die Aufteilung des Anteilserwerbs auf zwei oder mehr Erwerber zu vermeiden.
Entlastungen für Arbeitnehmer
■ Ab 2020 sollen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 auf 28 Euro beziehungsweise von 12 auf 14 Euro pro Tag angehoben werden.
■ Für Berufskraftfahrer soll zusätzlich zu den bestehenden Verpflegungspauschalen ein neuer Pauschbetrag in Höhe von acht Euro pro Tag eingeführt werden.
■ Des Weiteren soll eine Steuerbefreiung von Sachleistungen des Arbeitgebers in Gestalt von Wohnraumüberlassung eingeführt werden.
Umsatzsteuerliche Änderungen
■ Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auch für E-Books, das heißt Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form.
■ Klarstellende Definition des sogenannten umsatzsteuerlichen Reihengeschäftes.
■ Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der liefernde Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene „zusammenfassende Meldung“ nicht oder nicht vollständig einreicht.
■ Die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer soll zu einer weiteren zwingenden Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung werden.
Umsetzung der Rechtsprechung
■ Land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften können nach der sogenannten Abfärbetheorie auch dann in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn sie daneben ausschließlich gewerbliche Verluste aus eigener Tätigkeit oder einer Beteiligung erzielen.
■ Für Arbeitnehmer wird der Tatbestand des Bar- beziehungsweise Sachlohns neu definiert. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber künftig Gestaltungen durch den Einsatz von Gutscheinkartensystemen und gleichzeitiger Ausnutzung der 44-Euro-Freigrenze oder einer Steuerpauschalierung verhindern will. Zudem soll für Zukunftssicherungsleistungen, wie beispielsweise eine arbeitgeberfinanzierte Berufsunfähigkeitsversicherung, generell die 44-Euro-Freigrenze nicht mehr anwendbar sein. Gutscheine sollen künftig nur noch dann als Sachbezug qualifiziert werden können, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Mit den geplanten Änderungen würde eine ganz erhebliche Einschränkung der bisherigen Warengutscheinmodelle eintreten.
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