Im Jahr 2018 wurde das sogenannte Baukindergeld als staatliche Förderung des Immobilienerwerbs für Familien mit Kindern eingeführt. Familien können einen jährlichen Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind über einen Zeitraum von zehn Jahren erhalten.
Baukindergeld wird auch gewährt, wenn gleichzeitig die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich beide Förderungen auf ein und dieselbe Baumaßnahme beziehen.
Für Handwerkerleistungen im Haushalt wird eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteile gewährt, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich bei den Arbeiten um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die beispielsweise zinsverbilligte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Die Landesfinanzbehörden Hamburg und Schleswig- Holstein haben nun im Juli 2019 klargestellt, dass im Unterschied zu KfW-Förderprogrammen für investive Maßnahmen der Bestandssanierung das Baukindergeld eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht ausschließt, da hier ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert wird.
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