Internetauftritt und AGB überarbeiten – Abmahnungen vermeiden – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz schafft neue Hinweispflicht

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Um die Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen, hat der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit geschaffen, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen ohne zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren zu beseitigen.

Das neue, gesetzlich geregelte Schlichtungsverfahren greift bei Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag, der kein Arbeitsvertrag sein darf. Für dieses Angebot werden Verbraucherstreitschlichtungsstellen geschaffen, die privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert sein können. Dort werden geeignete Streitmittler auf Antrag des Verbrauchers oder des Unternehmers tätig. Wird gegen die Durchführung des Streitschlichtungsverfahrens von keiner Seite Widerspruch eingelegt und wurden dem Streitmittler alle notwendigen Informationen in Textform mitgeteilt, dann kann dieser einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Es steht den Beteiligten frei, diesen anzunehmen, in ein Mediationsverfahren einzutreten oder die Gerichte anzurufen. Die „Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung“ führt eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.

Damit der Verbraucher feststellen kann, ob das Streitbeilegungsverfahren für seinen Fall eine sinnvolle Alternative neben dem normalerweise immer zulässigen Klageverfahren ist, sind Unternehmer, die am 31.12.2016 mehr als zehn Personen beschäftigt haben, verpflichtet anzugeben, inwiefern sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Information soll auf der von ihnen unterhaltenen Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich mitgeteilt werden. Auch soll die zuständige Verbraucherstreitschlichtungsstelle genannt sein. Die Allgemeine Informationspflicht besteht auch, wenn ein konkreter Streit im Einzelfall nicht beigelegt werden kann.

Bisher ist ein Verstoß gegen die neuen Hinweispflichten zwar nicht mit einem Bußgeld bedroht, allerdings stellt er gleichzeitig einen Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, der als solcher wiederum abgemahnt werden könnte. Ein eventuell betroffener Verbraucher könnte zudem einen Schadenersatz fordern, wenn er nicht auf das kostengünstigere Verbraucherstreitbeilegungsverfahren hingewiesen wurde.

 

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