Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband hat erfolgreich ein Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern (FG) führen können, bei dem es um die umsatzsteuerliche Behandlung von erzielten Preisgeldern auf Reitturnieren ging.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erzielte der Kläger Preisgelder im In- und Ausland. Die Finanzverwaltung wollte diese der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Mit Urteil aus Mai 2018 entschied das FG, dass sämtliche vom Kläger vereinnahmten Preisgelder platzierungsabhängig waren und dementsprechend als nicht steuerbare Umsätze keine Umsatzsteuerbesteuerung auslösen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass weder Antrittsgelder noch Transportkostenentschädigungen gezahlt wurden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das FG durchaus zu einem anderen Urteil kommen können. Der Urteilsspruch des FG ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat.
Bereits im Oktober 2017 hatte der BFH entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne bei Pokerturnieren nicht für die Teilnahme an Turnieren gezahlt werden, sondern für die Erzielung bestimmter Wettbewerbsergebnisse als platzierungsabhängige Preisgelder. Im Ergebnis unterlägen die Preisgelder dementsprechend nicht der Umsatzsteuer, so das Urteil des BFH. Das oben genannte Urteil des FG zu Reitturnieren und das BFH-Urteil zu Pokerspielen sind die ersten gerichtlich entschiedenen Fälle, in denen es um Preisgelder im Sportbereich ging. Diese wegweisenden Urteile dürften damit auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern in anderen Sportbereichen haben. Land & Wirtschaft wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.
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