Der Bund erleichtert den Beziehern von Kurzarbeitergeld vorübergehend die Hinzuverdienstmöglichkeiten. Gemäß Sozialgesetzbuch wären Entgelte aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Für Nebentätigkeiten in systemrelevanten Branchen wie dem Lebensmittelbereich oder dem Gesundheitswesen hatte der Bund bereits eine vorübergehende Sonderregelung geschaffen, nach der das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung bis Ende Oktober 2020 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzung: Kurzarbeitergeld plus Resteinkommen des Hauptberufs plus Hinzuverdienst übersteigen nicht das Monatseinkommen des Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall (Soll-Entgelt). Nun wird diese Regel bis zum 31. Dezember 2020 auf alle Berufe ausgedehnt.
Auch die Hinzuverdienstgrenze für Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde erhöht. Für das laufende Jahr liegt sie bei vorgezogenen Altersrenten bei 44.590 Euro statt regulär bei 6.300 Euro. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen. In der Alterssicherung der Landwirte wurde die Verdienstgrenze bis Jahresende vollständig aufgehoben.
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