Mit dem Rücken zur Wand – Rückforderungen der EEG-Vergütung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht weist in einer Pressemitteilung aus Oktober 2015 mit Bezug auf ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Itzehoe darauf hin, dass ein Betreiber einer Photovoltaikanlage die an ihn gezahlte Einspeisevergütung an den Netzbetreiber zurückbezahlen muss, wenn er seine Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Davon können alle Anlagen betroffen sein, die ab 2012 installiert wurden.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber von August 2012 bis Oktober 2014 Strom in das öffentliche Netz eingespeist, ohne seine Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben. Der Netzbetreiber zahlte zunächst die nach dem EEG vorgesehene Vergütung aus. Diese kann er nun vom Betreiber der Photovoltaikanlage zurückverlangen. Denn nach dem Urteil des Landgerichtes Itzehoe hat dieser aufgrund der Nichtmeldung bei der Bundesnetzagentur nur einen Anspruch auf den sogenannten Marktmittelwert, der deutlich unter der Vergütung nach dem EEG liegt. Eine verspätete Meldung bei der Bundesnetzagentur entfaltet keine Rückwirkung und kommt dem Betreiber der Photovoltaikanlage für die Zeit bis zur Meldung nicht zugute. Hintergrund der Meldepflicht für die Anlagenbetreiber ist die Absenkung der EEG-Förderung in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen. Hierfür muss der Bundesnetzagentur die Zahl der neu installierten Anlagen bekannt sein. Sobald die Anlage dort gemeldet ist, muss die reguläre Vergütung nach dem EEG gezahlt werden.

Das oben genannte Urteil des Landgerichtes Itzehoe ist nicht rechtskräftig geworden, da Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht wurde.

 

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