Schenkungsteuer vermeiden – Verdeckte Gewinnausschüttung

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen GmbH-Spezial

Wie im SHBB Journal 1/2018 bereits berichtet, hat sich die schenkungsteuerliche Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs (BFH) geändert. Besonders betroff en sind Fallgestaltungen, in denen einer dem GmbH-Gesellschaft er nahestehenden Person Vorteile zugewendet werden, die einem Fremden nicht gewährt worden wären.

Zahlt eine GmbH überhöhte Vergütungen für Käufe oder Dienstleistungen an einen Verwandten des Gesellschaft ers, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Vergütung überhöht ist, ist der allgemeine Fremdvergleich maßgebend. Der unangemessene Betrag wird bei der GmbH steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sondern ist als Gewinnverwendung vom Gesellschaft er zu versteuern. Die Finanzverwaltung hatte zusätzlich dazu angenommen, dass es sich bei diesem Betrag auch um eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person handelt. Diese Beurteilung hatte der BFH in mehreren Urteilen aus September 2017 abgelehnt. Der BFH hatte in den betreff enden Fällen jedoch nicht zu beurteilen, ob stattdessen eine Schenkung des GmbH-Gesellschaft ers selbst an die nahestehende Person vorliegen könnte und sich dementsprechend zu dieser Frage auch gar nicht geäußert. Dies nimmt nun jedoch die Finanzverwaltung in einem aktuellen Anwendungsschreiben aus April 2018 zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen zwischen Gesellschaft en und ihren Gesellschaft ern an. Demzufolge ist zukünft ig davon auszugehen, dass bei einer vGA auf der Ebene zwischen Gesellschaft er und nahestehender Person eine freigebige Zuwendung vorliegt, die der Schenkungsteuer unterliegt.

Die Finanzverwaltung lässt zu, dass bei nachträglicher Feststellung einer vGA die als Schenkung qualifi - zierten Zuwendungen grundsätzlich mit schenkungsteuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden können, wenn ein Rückforderungsrecht besteht und die Zuwendungen auch tatsächlich zurückgewährt werden. Ertragsteuerlich besteht eine solche Möglichkeit der nachträglichen Heilung nicht, die körperschaft steuerlichen und einkommensteuerlichen Folgen einer vGA können also nicht durch Rückzahlungen an die GmbH rückwirkend korrigiert werden.

Rückforderungsrechte können sich aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, dass sich ein Rückforderungsrecht aus dem entsprechenden Vertrag ergibt, den die GmbH mit der nahestehenden Person geschlossen hat. Wird kein Rückforderungsrecht vereinbart und greift auch keine gesetzliche Rückforderungsmöglichkeit, ist eine Berichtigung der Schenkungsteuer nicht möglich. Wird ein Rückforderungsrecht zwischen GmbH und nahestehender Person bereits im entsprechenden Kauf-, Arbeits-, Dienst- oder Pachtvertrag aufgenommen, so könnte sich im Falle einer späteren Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Möglichkeit ergeben, zumindest die Schenkungsteuer zu vermeiden, wenn die nahestehende Person den entsprechenden Betrag an die GmbH zurückzahlt.

 

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