Bundestag und Bundesrat haben im Oktober das Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Omnibusgesetz, mit dem eine Vielzahl von Einzelregelungen eingefügt oder geändert wurden. Oftmals erfuhren die Gesetze lediglich eine redaktionelle Überarbeitung. Inhaltliche Auswirkungen haben insbesondere folgende Gesetzesänderungen:
Auch Ersatzinvestitionen im Ausland steuerbegünstigt
Der Gewinn aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden kann unter besonderen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bestimmten Reinvestitionswirtschaftsgütern übertragen werden. Bisher war unter anderem Voraussetzung, dass die neuen Wirtschaftsgüter zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören. In Ausgabe 2/2015 hatte das SHBB Journal ausführlich über die rechtliche Problematik berichtet.
Der Europäische Gerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass die deutsche Gesetzesregelung gegen EU-Recht verstößt, da sie die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU behindert. Grenzüberschreitende Transaktionen in den Raum der Europäischen Union und der zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählenden Länder Island, Lichtenstein und Norwegen werden durch den Inlandsbezug in unvereinbarer Weise benachteiligt.
Der Gesetzgeber hat nunmehr folgende Neuregelung geschaffen: Sofern Gewinne aus dem Verkauf der begünstigten Wirtschaftsgüter entstehen, kann dieser Gewinn, sofern er in einem EU/EWR-Land reinvestiert wird, gleichmäßig über fünf Jahre verteilt werden. Diese Neuregelung gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend, soweit die Steuerbescheide formal noch änderbar sind.
Investitionsabzugsbetrag zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe
Das Regelwerk für den Investitionsabzugsbetrag (IAB), mit dem bereits in Wirtschaftsjahren vor Ausführung und Bezahlung einer Investition Liquidität geschaffen werden kann, wurde vereinfacht. So ist es künftig nicht mehr notwendig, dass das Wirtschaftsgut bereits seiner Funktion nach benannt werden muss. Auch eine konkrete Investitionsabsicht entfällt. Künftig reicht für die Bildung eines IAB die Angabe der geplanten Investitionssummen und Abzugsbeträge, die Sie beziehungsweise Ihr Steuerberater für Sie zwingend elektronisch an das Finanzamt übermitteln müssen. Eine Antragstellung mit Hilfe von Papierformularen wird grundsätzlich nicht mehr zugelassen.
Diese Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die für das Wirtschaftsjahr 2015/16 beziehungsweise 2016 in Anspruch genommen werden.
Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird die sehr komplexe Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt. Damit hat der Gesetzgeber auf Beanstandungen des Bundesfinanzhofes reagiert und die gesetzlichen Regelungen im Umsatzsteuergesetz an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst.
Grundsätzlich unterliegen die Leistungen der öffentlichen Hand bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht der Umsatzsteuer. Werden allerdings Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage, vergleichbar mit privaten Wirtschaftsunternehmen, erbracht, wird auch die öffentliche Hand unternehmerisch tätig. Diese Leistungen unterliegen dann auch der Umsatzsteuer. Die Neuregelung ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es noch eine Übergangsregelung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen. In einer der nächsten Ausgaben wird das SHBB Journal die Neuregelungen detailliert vorstellen.