Das Elterngeld soll Familien nach der Geburt eines Kindes unterstützen, indem es einen Einkommensausfall ganz oder teilweise auffängt, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes die berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich. Es ist grundsätzlich einkommensteuerfrei, unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Mit einem Urteil aus Juni 2016 entschied das Bundessozialgericht, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage das Elterngeld unter Umständen mindern kann. In dem zugrunde liegenden Urteilsfall bezog die Klägerin neben ihrem Gehalt als Arbeitnehmerin auch gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Der beklagte Landkreis berechnete das Elterngeld für das im August 2013 geborene Kind auf der Grundlage des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2012. Die deutlich niedrigeren Einkünfte der Klägerin aus dem Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.
Die auf ein höheres Elterngeld gerichtete Klage wurde vom Bundessozialgericht mit folgender Begründung abgewiesen: Es sei zwar grundsätzlich so, dass für die Elterngeldberechnung das Einkommen als Arbeitnehmerin aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich ist. Abweichend hiervon sei aber der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum, das heißt in der Regel der Einkommensteuerbescheid für das Jahr vor der Geburt des Kindes, zugrunde zu legen, wenn auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes schreibe das Gesetz diesen Bemessungszeitraum seit Anfang 2013 bei sogenannten Mischeinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbständiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in Einzelfällen verbundenen negativen Auswirkungen seien durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Bei der Klägerin bedeutete dies jedoch einen Verlust von mehreren Tausend Euro Elterngeld.