Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Wertermittlung der Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten, die in den sogenannten alten Bundesländern auf einer Wertermittlung aus dem Jahre 1962 beruhen und in den sogenannten neuen Bundesländern auf Daten aus dem Jahre 1935.
Aufgrund der lange zurückliegenden Wertermittlung der Einheitswerte hält der Bundesfinanzhof die Methode für die Festsetzung der Grundsteuer-Bemessungsgrundlage bereits seit Jahren für veraltet. Bevor das Bundesverfassungsgericht hierzu ein Machtwort spricht, haben die Finanzminister der Länder auf ihrer turnusmäßigen Finanzministerkonferenz im Juni 2016 beschlossen, die Grundsteuer umfassend zu reformieren. Die Planungen sehen vor, dass zum Stichtag 1. Januar 2022 alle rund 35 Millionen unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Rahmen eines neuen, typisierenden Ertragswertverfahrens neu bewertet werden. Die neu ermittelten Werte sollen dann in etwa zehn Jahren für die Festsetzung der Grundsteuer greifen.
Die Finanzministerkonferenz betont, dass man nicht mehr Steuern erheben will als bisher. Experten zweifeln aber daran, dass die Reform tatsächlich aufkommensneutral umgesetzt werden kann. Angesichts knapper Kassen in Städten und Gemeinden könnten möglicherweise zusätzlich in Aussicht stehende Steuereinnahmen dankend mitgenommen werden.
Bis ein entsprechendes Gesetz zur Reform der Grundsteuer umgesetzt wird, ist es noch ein langer Weg. Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband wird das Reformvorhaben kritisch verfolgen und zum Wohle der Mitglieder insbesondere die angekündigte Aufkommensneutralität einfordern.