Zeitplan der Finanzverwaltung setzt Betriebe und Steuerberater unter Druck – Umsetzung der Grundsteuerreform

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

 

Hintergrund

Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den steuerlichen Einheitswerten ermittelt wurden. Da die Einheitswerte nicht wie im Gesetz vorgesehen regelmäßig an die sich verändernden Wertverhältnisse angepasst wurden, sind diese im Zeitablauf immer stärker hinter der tatsächlichen Wertentwicklung zurückgeblieben. Die aktuellen Einheitswerte basieren auf den Wertverhältnissen des letzten Hauptfeststellungszeitpunktes vom 1. Januar 1964 (in den westlichen Bundesländern) beziehungsweise vom 1. Januar 1935 (in den östlichen Bundesländern). Aufgrund der zwischenzeitlich teilweise sehr unterschiedlichen Wertentwicklungen und den sich dadurch ergebenden Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen in der Besteuerung hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung als Bewertungsgrundlage der Grundsteuer in den westlichen Bundesländern für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue, sachgerechte Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer zu schaffen. Im Dezember 2019 wurde daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz erlassen.

 

Stand der gesetzlichen Regelungen

Erster Hauptfeststellungs-Stichtag der neuen Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022.

Auch zukünftig bleiben die Städte und Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zuständig. Diese sollen erstmals ab dem Kalenderjahr 2025 die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge als Grundlage für die Steuerfestsetzungen verwenden. Bis dahin sind die bisherigen Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und der Grundsteuer maßgeblich.

 

Zeitplan der Finanzverwaltung mit knappen Fristen

Auf das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 folgen jetzt die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums zur Anwendung des neuen Bewertungsrechts. Dem Vernehmen nach plant die Finanzverwaltung, dass die Steuererklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 in der Zeit von Mitte 2022 bis spätestens Ende Oktober 2022 abgegeben werden sollen. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festgetzen Grundsteuermessbeträge sollen danach den Städten und Gemeinden bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden, damit diese ab Anfang 2025 die nach den neuen Bewertungsregeln berechnete Grundsteuer erheben können.

 

Was bedeutet dieser Zeitplan für Sie?

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eines Betriebes der Landund Forstwirtschaft beziehungsweise von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind gesetzlich verpflichtet, Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Möglichkeit einer elektronischen Erklärungsabgabe soll erstmals ab Juli 2022 zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung sieht bisher vor, dass sämtliche Feststellungserklärungen bis zum 31. Oktober 2022, das heißt innerhalb von nur vier Monaten, beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Besonderheit in der Land- und Forstwirtschaft

Zur Vorbereitung der Umsetzung der Grundsteuerreform wird die Finanzverwaltung für die bisher zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, neue Steuernummern des Grundvermögens vergeben. Diese Gebäude oder Gebäudeteile sind also zukünftig nicht mehr wie bisher im Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit abgegolten, sondern lösen als eigenständiges Besteuerungsobjekt zusätzlich Grundsteuer B aus.

Um nichtlandwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen, muss seitens der Finanzverwaltung zunächst eine eigenständige Steuernummer vergeben werden. Die Finanzämter werden in einem ersten Schritt ab dem IV. Quartal 2021 für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit einer ihr bereits bekannten Betriebsleiterwohnung eine neue zusätzliche Steuernummer vergeben. Zusammen mit der Mitteilung dieser neuen Steuernummer wird das Finanzamt Sie zugleich auffordern, gegebenenfalls weitere zusätzliche neue Steuernummern zu beantragen, da für jede Nutzung (Altenteilerwohnungen, Wohnungen für Arbeitskräfte, Wohnungen für fremde Wohnzwecke etc.) eine eigene wirtschaftliche Einheit gebildet werden soll. Wie bisher sind zudem andere, nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzte Gebäude und Gebäudeteile dem Grundvermögen zuzuordnen, die gesondert mit der Grundsteuer B besteuert werden.

Das SHBB Journal wird über die weiteren Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer berichten, sobald diese bekannt sind.

 

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